Biogasanlage in Obermaubach: Antrag auf Behandlung im Rat

27 Juli 2013

 

An den

Bürgermeister der

Gemeinde Kreuzau

Bahnhofstraße 7

52372 Kreuzau                                                                               25.Juli 2013

  

Biogasanlage in Obermaubach

hier:  Ihr Schreiben vom 25.07.2013
          Unsere Anfrage vom 19.07.2013

Sehr geehrter Herr Schmühl,

wir danken Ihnen für Ihre in Ihrer Eigenschaft als Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters gegebenen Auskünfte.

Inhaltlich gehen Ihre und unsere Auffassungen allerdings weit auseinander:

Zu 1: Es ist unzutreffend, dass Sie den Rat am 25.06.2013 umfassend informiert hätten. Sie haben ausweislich des Punktes 1 b der Niederschrift „im Hinblick auf die zahlreich anwesenden Bürgerinnen und Bürger aus dem Ortsteil Obermaubach“ lediglich über die Tatsache informiert, dass vom Landwirt Winter die Errichtung eine Biogasanlage geplant, der Kreis für die Genehmigung zuständig und die Gemeinde nur planungsrechtlich beteiligt sei. Im Übrigen wäre das Vorhaben wegen seiner Privilegierung nach § 35 BauGB planungsrechtlich nicht zu verhindern. Darüber, dass Sie beabsichtigen, das Einvernehmen der Gemeinde gegenüber der Baugenehmigungsbehörde ohne Ratsbeschluss zu erklären, haben Sie nichts gesagt und darüber ist auch der Niederschrift nichts zu entnehmen.

Sie haben den Rat nicht darüber informiert, wo genau die Biogasanlage errichtet werden soll, welche Kapazitäten geplant sind, welche Lärm- und Geruchsemissionen zu erwarten sind, und über welche Verkehrswege die Zu- und Ablieferungen erfolgen sollen. Es fehlen Pläne und Beschlussvorlagen, also im Grunde alles was die Ratsmitglieder benötigen, um eine Entscheidung für oder gegen die Erteilung des Einvernehmens durch die Gemeinde treffen zu können.

Es mag sinnvoll sein, dass der Antragsteller seine Pläne der interessierten Öffentlichkeit vorgestellt hat und dass auch Sie „2,5 Stunden Rede und Antwort gestanden und auch umfassend erklärt (haben) weshalb das Einvernehmen  seitens der Gemeinde erteilt werden muss“. Dies kann aber die Befassung des Rates mit dieser für die Gemeinde so bedeutsamen Angelegenheit unter keinen Umständen ersetzen. Ratssitzungen finden im Rathaus mit den gewählten Ratsvertretern und nicht in Pfarrheimen statt!

Zu 2: Wir hatten Sie gefragt, wann Sie Ihre Stellungnahme abgegeben haben, wie der genaue Inhalt (Wortlaut) dieser Stellungnahme war und auf welcher Rechtsgrundlage Sie Ihre wertende Stellungnahme abgegeben haben.

Uns erschließt sich nun nicht, warum Sie diese Fragen in Ihrem Schreiben mit einem „entfällt“ beantworten. Sie haben zwar das Datum Ihres Antwortschriftsatzes bekanntgegeben, zum Inhalt des Schreibens jedoch nichts gesagt. Wir bitten Sie, uns den Wortlaut dieses Schriftsatzes vom 02.07.2013 alsbald nachzureichen.

Zu 3: Wenn Sie schreiben „In der bereits erwähnten Bürgerinformation habe ich sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ein
Ratsbeschluss nicht erforderlich ist, da es  sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt”
, ist diese Antwort aus unserer Sicht völlig unakzeptabel. Abgesehen davon, dass es für die Frage der Zuständigkeit des Rates unbeachtlich ist, was Sie dazu auf Bürgerinformationsveranstaltungen äußern, bestreiten wir auch die Richtigkeit Ihrer Aussage. Ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist laut Wikepedia „im deutschen Kommunalrecht die Bezeichnung für eine Routineangelegenheit, die für die betreffende Selbstverwaltungskörperschaft sachlich, politisch und insbesondere finanziell nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die daher im Regelfall von der Verwaltung nach feststehenden Regeln erledigt werden kann, ohne dass sich ein Kollegialorgan gesondert damit befassen muss.“ Als Beispiele werden der Einkauf von Büromaterialien oder der Erlass von
Verwaltungsakten genannt. All dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Das Einvernehmen der Gemeinde darf nach § 36 Abs. 2 BauGB nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Nach § 35 BauGB sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn u.a. öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gem. § 35 Abs. 3 Nr. 4 BauGB dann vor, „wenn das Vorhaben unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen…, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert“. Die im Schreiben der „Interessengemeinschaft gegen die Biogasanlage“ vom 15.07.2013 geäußerten Befürchtungen z.B. über die durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen entstehenden Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern lassen durchaus den Schluss zu, dass Gründe für die Versagung des Einvernehmens nicht nur vorliegen können sondern sogar wahrscheinlich sind. Diese und andere sind Fragen, die Bürger der Gemeinde unmittelbar und existentiell betreffen. Zuständig für die sorgfältige Abwägung und Beantwortung dieser Fragen kann nur der Rat als oberstes politisches Gremium der Gemeinde sein. Jedenfalls handelt es sich nicht um Routineangelegenheiten, die von Verwaltungsbeamten, und seien sie noch so kompetent, en passant als „Geschäft der laufenden Verwaltung“ durchgewunken werden können.

Im Übrigen sind Angelegenheiten einer solchen Dimension in Kreuzau stets ordnungsgemäß im Rat behandelt worden. Wir erinnern z.B. an die Kiesgrube in Drove, ebenfalls ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, bei dem der Rat auch über die Erteilung des Einvernehmens zu entscheiden hatte und entschieden hat.

Letztendlich sind wir nicht bereit, ein von Ihnen voreilig und eigenmächtig erklärtes Einvernehmen, wenn es denn in Ihrem Schriftsatz vom 02.07.2013 so erteilt worden ist, als Ratsfraktion hinzunehmen, ohne dass sich der Rat damit befasst hat. Aus diesem Grund beantragen wir, dass für die ohnehin am 11. oder 12.09.2013 vorgesehene Sondersitzung des Rates (Newsletter der Gemeinde Kreuzau vom 17.07.2013) der Tagesordnungspunkt „Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde Kreuzau zur Errichtung einer Biogasanlage im Ortsteil Obermaubach“ zusätzlich aufgenommen wird. Sollte diese Sondersitzung nicht stattfinden, gilt unser Antrag für den frühestmöglichen Sitzungstermin des Rates.

Wir bitten Sie außerdem, das Einvernehmen, wenn es denn mit Ihrem Schriftsatz vom 02.07.2013 erteilt worden ist, mit Blick auf die ausstehende Entscheidung des Rates als dem zuständigen Kollegialorgan rechtzeitig vor Ablauf der Frist nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB zurückzunehmen. Die Genehmigungsbehörde ist darauf hinzuweisen, dass das Einvernehmen aufgrund der besonderen vom Rat nicht zu vertretenden Umstände solange als versagt zu gelten hat, bis der Rat seine Entscheidung getroffen hat.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Egbert Braks (Fraktionsvorsitzender)