Änderungsantrag der FDP zum Haushalt 2010: Austausch von Bürodrehstühlen im Rathaus

18 März 2010

Antrag zu TOP 11 der 3. Sitzung des Hauptausschusses und zum entsprechenden TOP der 4. Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau „Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2010 – Vorlage6/2010 1.Ergänzung“  

Die FDP-Fraktion stellt zu den genannten Tagesordnungspunkten des Hauptausschusses und des Rates folgenden Änderungsantrag:

1.  Der dem Beschlussvorschlag des Bürgermeisters zur Festsetzung der Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2010 zu Grunde liegende Haushaltsplan wird für Produkt 111 2, Sachkonto 571130 „Erwerb von Vermögensgegenständen von 60 – 140 €“ zunächst auf den Haushaltsansatz des Vorjahres in Höhe von 4000 € reduziert.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat umgehend nachzuweisen, von welchen der auszutauschenden Bürodrehstühle eine derartige Unfallgefahr ausgeht, dass sich die Gemeindeverwaltung einem Austausch noch in 2010 aus rechtlichen Gründen nicht entziehen kann.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, für den Austausch von Bürodrehstühlen, auf die die Voraussetzungen von Nr. 2 zutreffen, einen über den Ansatz von Nr. 1 hinausgehenden Betrag für Produkt 111 2, Sachkonto 571130 in den Haushaltsplan 2010 einzustellen.  

Begründung 

1.  Der Bürgermeister teilt in seiner Vorlage 6/2010 1 Ergänzung mit, dass die Haushaltswirtschaft der Gemeinde Kreuzau ab dem Haushaltsjahr 2010 wieder nach den Vorgaben des Nothaushaltsrechtes geführt werden muss. In der einschlägigen Vorschrift des § 82 GO über die vorläufige Haushaltsführung darf die Gemeinde ausschließlich Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen.

2. Aus der Begründung für den Haushaltsansatz für Produkt 111 2, Sachkonto 571130 geht nicht hervor, ob der Austausch der Bürodrehstühle in 2010 rechtlich unabweisbar ist oder ob er lediglich der Befriedigung ästhetischer Bedürfnisse dient. Im letztgenannten Fall würde er gegen die Vorschrift des § 82 Abs. 1 Nr. GO verstoßen, wonach die Gemeinde ausschließlich Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten darf zu denen sie rechtlich verpflichtet ist. 

Im Übrigen kann auch von der Verwaltung erwartet werden, dass sie sich in ihren in „normalen Zeiten“ berechtigten Ansprüchen an ein ansprechendes Arbeitsumfeld für ihre Mitarbeiter dann zurücknimmt, wenn sich die Gemeinde im Nothaushaltsrecht befindet. 

Kreuzau, den 18.03.2010
gez. Egbert Braks (Fraktionsvorsitzender)