Gemeinde Kreuzau Vorlagen-Nr.: 54/2011
Bauamt – Herr Linden
BE: Herr Linden /Herr Schmühl
Kreuzau, 20.10.2011
- öffentlicher Teil -
Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
29.11.2011
Rat
14.12.2011
Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten
Abwasserleitungen gemäß § 61 a Landeswassergesetz NRW
I. Sach- und Rechtslage:
Nachdem die Dichtheitsprüfung und deren Überwachung der privaten Abwasseranlagen zunächst im § 45 BauO NRW mit Zuständigkeit der jeweiligen Bauordnungsämter geregelt war, hat der Landesgesetzgeber Anfang 2008 den § 45 BauO NRW ersatzlos aufgehoben und dafür den § 61 a Landeswassergesetz NRW eingeführt. Danach sind Grundstückseigentümer bei Neubauten verpflichtet, den Schmutzwasser- oder den Mischwasserhausanschluss vor Inbetriebnahme auf die Dichtheit prüfen zu lassen. Darüber hinaus ist geregelt, dass bestehende Abwasseranlagen spätestens bis zum 31.12.2015 auf Dichtheit zu prüfen sind. Die Gemeinden sind berechtigt, abweichende Zeiträume festzulegen. Danach sind in einem Turnus von 20 Jahren Wiederholungsprüfungen durchzuführen.
Um eine kreiseinheitliche Lösung bezüglich der Umsetzung des § 61 a LWG herbeizuführen, haben bis auf die Städte Düren und Jülich die 13 übrigen Städte- und Gemeinden unter Federführung der Kommunal- und Abwasserberatung eine gemeinsame Lösung erarbeitet und ein Konzept zur Umsetzung des § 61 a LWG gefertigt.
Auf der Grundlage dieses Konzeptes habe ich, wie vorher angekündigt, im Amtsblatt Nr. 8 vom 28.08.2011 die Bürger zu dem in Rede stehenden Thema umfassend informiert. Um in dieser Sitzungsvorlage die umfangreichen Ausführungen nicht zu wiederholen, ist der Artikel aus dem o.a. Amtsblatt als Anlage beigefügt.
Zu der nunmehr zu beschließenden fristverändernden Satzung ist zunächst anzumerken, dass die Gemeinde nach § 61 a Abs. 5 durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung festlegen soll, wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG überprüft.
Wie Ihnen bekannt ist, hat die Gemeinde Kreuzau die öffentlichen Kanäle aufgrund des § 61 LWG i.V.m. der SüwV Kan innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraumes bis zum Jahre 2005 erstmalig überprüft und Schadensanierungen je nach Schadenklassifizierung in offener oder geschlossener Bauweise vorgenommen.
Nach den Bestimmungen der SüwV Kan sind nach Abschluss der Erstuntersuchungen in Zeiträumen von 15 Jahren Folgeuntersuchungen durchzuführen. Im Rahmen einer Zweituntersuchung wurden bisher die Ortsteile Stockheim in 2008 und der Zentralort Kreuzau im Jahre 2010 untersucht. Damit sind bereits ca. 40 % des Kanalnetzes im Rahmen der SüwV Kan
untersucht worden.
Der Zeitplan für die Untersuchung der Kanäle in den verbleibenden Ortsteilen bis zum Jahre 2020, der sich an den ortsteilweisen Untersuchungen der Erstbefahrung orientiert, ist nachstehend aufgeführt. Außerdem ist für Stockheim und Kreuzau die Drittuntersuchung in den Jahren 2022 bzw. 2023 mit aufgeführt:
Teilgebiet 1 – Üdingen: bis zum 31.12.2016
Teilgebiet 2 – Schlagstein: bis zum 31.12.2016
Teilgebiet 3 – Leversbach: bis zum 31.12.2016
Teilgebiet 4 – Langenbroich: bis zum 31.12.2016
Teilgebiet 5 – Bilstein: bis zum 31.12.2017
Teilgebiet 6 – Untermaubach: bis zum 31.12.2017
Teilgebiet 7 – Obermaubach: bis zum 31.12.2018
Teilgebiet 8 – Drove: bis zum 31.12.2019
Teilgebiet 9 – Bogheim: bis zum 31.12.2019
Teilgebiet 10 – Thum: bis zum 31.12.2019
Teilgebiet 11 – Boich: bis zum 31.12.2020
Teilgebiet 12 – Winden: bis zum 31.12.2020
Teilgebiet 13 – Bergheim: bis zum 31.12.2020
Teilgebiet 14 – Stockheim: bis zum 31.12.2022
Teilgebiet 15 – Kreuzau: bis zum 31.12.2023
Gemäß § 1 der vorgesehenen Satzung sollten nunmehr die abweichenden Zeiträume für die erstmalige Dichtheitsprüfung entsprechend den Zeiten aus der Selbstüberwachung, beginnend im Jahre 2016, festgesetzt werden.
Ich schlage Ihnen vor, die fristverändernde Satzung zu beschließen. Die Satzung soll am 01.02.2012 in Kraft treten.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
Die Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten
Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig: ________
Ja: ________
Nein: ________
Enthaltungen: ________