Antrag zu TOP 11 der 3. Sitzung des Hauptausschusses und zum entsprechenden TOP der 4. Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau „Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2010 – Vorlage6/2010 1.Ergänzung“
Die FDP-Fraktion stellt zu den genannten Tagesordnungspunkten des Hauptausschusses und des Rates folgenden Änderungsantrag:
1. Der dem Beschlussvorschlag des Bürgermeisters zur Festsetzung der Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2010 zu Grunde liegende Haushaltsplan wird entgegen dem Schreiben des Bürgermeisters AZ 2020/2010 vom 17.03.2010 für Produkt 111 7, Sachkonto 521100 „Baul. Unterhaltung Verwaltungsgebäude “ nicht für die Erneuerung der Heizung im Polizeigebäude um einen Betrag von 13.000 € auf 28.000 € erhöht sondern beim bisherigen Ansatz von 15.000 € belassen.
2. Der dem Beschlussvorschlag des Bürgermeisters zur Festsetzung der Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2010 zu Grunde liegende Haushaltsplan wird entgegen dem Schreiben des Bürgermeisters AZ 2020/2010 vom 17.03.2010 für Produkt 111 7, Sachkonto 521100 „Baul. Unterhaltung Verwaltungsgebäude “ nicht für die Installation einer Klimaanlage im Dachgeschoss (Hauptamt und Bauamt) um 15.000 € auf 30.000 € erhöht sondern beim bisherigen Ansatz von 15.000 belassen.
Begründung zu 1.:
a) Der Bürgermeister teilt in seiner Vorlage 6/2010 1 Ergänzung mit, dass die Haushaltswirtschaft der Gemeinde Kreuzau ab dem Haushaltsjahr 2010 wieder nach den Vorgaben des Nothaushaltsrechtes geführt werden muss. In der einschlägigen Vorschrift des § 82 GO über die vorläufige Haushaltsführung darf die Gemeinde ausschließlich Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen.
b) Es ist richtig, dass nach 31 Jahren die Erneuerung einer Heizungsanlage ins Auge gefasst werden kann, zumal wenn die Abgaswerte die zulässige Höhe überschreiten. Ob aus der einmaligen Überschreitung der Abgaswerte allerdings bereits eine rechtliche Verpflichtung zum sofortigen Ersatz der Anlage hergeleitet werden kann, können wir angesichts der Kurzfristigkeit der nachgereichten Vorlage nicht abschließend beurteilen, bestreiten sie jedoch vorläufig durch Nichtwissen.
c.) Im Übrigen passt das Vorhaben derzeit nicht in die politische Landschaft. Es kann nicht angehen, dass die Verwaltung just zu dem Zeitpunkt, wo sie endgültig einsehen muss, dass sich die Gemeinde wieder im Nothaushaltsrecht befindet, kurzfristig für den Ersatz einer Heizungsanlage zum Wert von 13.000 € entschließt.
Begründung zu 2.
a) Der Bürgermeister teilt in seiner Vorlage 6/2010 1 Ergänzung mit, dass die Haushaltswirtschaft der Gemeinde Kreuzau ab dem Haushaltsjahr 2010 wieder nach den Vorgaben des Nothaushaltsrechtes geführt werden muss. In der einschlägigen Vorschrift des § 82 GO über die vorläufige Haushaltsführung darf die Gemeinde ausschließlich Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen.
b.) Die Vorlage enthält einen buchungstechnischen Denkfehler. Die Ausgaben für den Einbau einer Klimaanlage in ein bestehendes Gebäude stellt eine Erweiterung i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB dar und führt damit zu (nachträglichen) Herstellungskosten, wenn durch die Maßnahme bisher nicht vorhandene Bestandteile eingefügt werden und dies eine „Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes“ zur Folge hat (vgl. FG Nürnberg Urteil vom 15.11.2005 – I 304/2004). Im Bereich des NKF ist analog zu verfahren. Insofern wäre dieser Vorgang als Neuinvestition im Finanzplan und nicht als „Unterhaltung der baulichen Anlagen“ im Ergebnishaushalt anzusetzen.
c.) Entscheidend für die Ablehnung des Vorhabens, eine Klimaanlage im Wert von 15.000 € neu zu installieren ist jedoch, dass diese Investition rechtlich unzulässig ist. Es würden Auszahlungen geleistet werden, zu denen die Gemeinde rechtlich nicht verpflichtet ist. Dies ist jedoch nach § 82 GO verboten.
d.) Im Übrigen würde sich auch die Ökobilanz der Verwaltung in nicht unerheblichem Maße verschlechtern, wenn eine zusätzliche Klimaanlage eingebaut würde. Zudem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass mindestens ebenso viele Mitarbeiter Kopfschmerzen gerade durch den Einsatz von Klimaanlagen bekommen, wie das bei überhitzten Räumen an wenigen Tagen im Hochsommer der Fall ist.
Kreuzau, den 21.03.2010
gez. Egbert Braks (Fraktionsvorsitzender)