Antrag zu TOP 11 der 3. Sitzung des Hauptausschusses und zum entsprechenden TOP der 4. Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau „Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2010 – Vorlage6/2010 1.Ergänzung“
Die FDP-Fraktion stellt zu den genannten Tagesordnungspunkten des Hauptausschusses und des Rates folgenden Änderungsantrag:
- Der im Beschlussvorschlag des Bürgermeisters zur Festsetzung vorgeschlagenen § 3 der Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2010 wird wie folgt neu gefasst: „Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zu Leistung von Investitionszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 0 € festgesetzt“.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Verpflichtungsermächtigung für Produkt 126 1, Sachkonto 785100 im Haushalt für das Jahr 2010 entsprechend auf 0 € zu setzen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Hochbaumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil Üdingen auf die ursprünglich geplante energetische Erneuerung im Werte von 205.000 € auf Grundlage des dafür bereits erstellten Planentwurfes zu beschränken.
Begründung
1 Der Bürgermeister teilt in seiner Vorlage 6/2010 1 Ergänzung mit, dass die Haushaltswirtschaft der Gemeinde Kreuzau ab dem Haushaltsjahr 2010 wieder nach den Vorgaben des Nothaushaltsrechtes geführt werden muss. In der einschlägigen Vorschrift des § 82 GO über die vorläufige Haushaltsführung darf die Gemeinde ausschließlich Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen.
2. Während die Finanzierung der energetischen Erneuerung des Feuerwehrgerätehauses im Ortsteil Üdingen durch den Landeszuschuss KP II –FWGH Üdingen gesichert ist, müssten die zusätzlichen Baukosten für das nachträglich eingeplante Staffelgeschoss aus normalen Haushaltsmitteln finanziert werden. Da die Gemeinde aber ausschließlich Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten darf, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist, hätten im Haushaltsplan 2009 Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigung für das Staffelgeschoss vorgesehen sein müssen. Dies war aber nicht der Fall. Vielmehr soll diese rechtliche Verpflichtung durch die Verpflichtungsermächtigung über 80.000 € durch § 3 der zur Festsetzung vorgeschlagenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 für den Haushalt des nächsten Haushaltsjahres 2011 erst geschaffen werden. Ein solches Vorgehen ist jedoch Kommunen, die sich im Nothaushaltsrecht nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO befinden, verwehrt.
Angesichts der schadensersatz- oder gar strafrechtlicher Folgen, die von den verantwortlichen kommunalen Entscheidungsträgern also auch von den Mitgliedern des Rates bei einem Verstoß gegen § 82 GO möglicherweise zu erwarten sind, sollte die in Rede stehende zusätzliche Hochbaumaßnahme, wenn überhaupt, erst wieder ins Auge gefasst werden, wenn die Genehmigung für ein Haushaltssicherungskonzept erteilt ist oder ein ausgeglichener Haushalt beschlossen werden kann.
Kreuzau, den 18.03.2010
gez. Egbert Braks (Fraktionsvorsitzender)